Belegausgabepflicht für Kassensysteme (2020)
Zusätzlich zur Meldepflicht tritt die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO ab dem 01.01.2020 in Kraft. Es reicht aus wenn der Beleg / die Rechnung dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde ist nicht dazu verpflichtet den Beleg mitzunehmen oder aufzubewahren. Die Belege, die der Kunde nicht mitnimmt müssen nicht aufbwahrt werden.
Die umsatzsteuerlichen Vorschriften an eine Rechnung (insbesondere § 14 Abs. 4 UStG) bleiben unberührt. Ist die Erstellung einer Rechnung nach umsatzsteuerlichen Vorschriften nicht erforderlich, muss dennoch ein Beleg nach den Anforderungen des § 6 KassenSichV erstellt werden.
Anforderungen an einen Kassen Beleg (Rechnung)
Die erforderlichen Mindestangaben auf einem Beleg i.S.d. § 146a AO sind in § 6 KassenSichV geregelt. Alle Angaben müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar und auf dem Papierbeleg oder in dem elektronischen Beleg enthalten sein.
Was muss auf der Rechnung stehen (Mindestanforderungen)
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
2. das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6
3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2
5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. Auf dem Beleg ist die nach § 2 Satz 2 Nr. 8 KassenSichV protokollierte Seriennummer anzugeben (vgl. AEAO zu § 146a, Nrn. 3.6.1, 3.6.2)
7. Betrag je Zahlungsart
8. Signaturzähler
9. Prüfwert
Ausnahmeregelung (Zumutbarkeitsgründe)
Von der Belegausgabepflicht wird es wohl Ausnahmeregelungen für gewissen Personengruppen geben.
Nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO kann bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden. Die Möglichkeit der Befreiung i. S. d. § 148 AO besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch bei Dienstleistungen.
Hierzu muss beim zuständingen Finanzamt ein Antrag gestellt werden. Diese werden den speziellen Fall dann prüfen und Ihnen ggf. mitteilen, dass Sie keine Belege standardmäßig bei der Bezahlung mit ausgeben müssen. Die Befreiung des Finanzamts kann jederzeit zurück genommen werden.
Achtung:
Auch wenn Sie von der Belegausgabepflicht befreit werden, kann derKunde trotzdem jederezeit eine Ausstellung der Quittung anfordern. Sie sind verpflichtet auf Wunsch eine Rechnung auszustellen.
Elektronische Belegausgabe (Rechnung Versand per Mail o.ä.)