TSE (Technische Sicherheitseinrichtung)
Registrierkassen und Computerkassen, die nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nach den Anforderungen des BMF – Schreibens nachgerüstet werden können, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.
Die Kassensysteme müssen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, einem Speichermedium und eine digitale Schnittstelle. Es muss gewährleistet sein, dass alle Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
Bondruckpflicht
Ab dem 01.01.2020 muss der Bon entweder ausgeruckt oder digital angezeigt werden. Sie dürfen den Bondruck nicht mehr unterdrücken, daher benötigen Sie eine große Kundenanzeige mit einer Größe von 7 oder mehr.
Kassenmeldepflicht beim Finanzamt
Computerkassen und Registrierkassen müssen beim Finanzamt gemeldet werden, jede einzelne Kasse Ihres Unternehmens. Strafbar ist auch, wenn Zweitkassen nicht gemeldet wurden. Die Kassenmeldung muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen. Die Außerbetriebnahme muss auch gemeldet werden.
WICHTIG:
Im Zeitraum zwischen Jahresbeginn und dem 30.09.2020 wird eine fehlende TSE nicht beanstandet. Allerdings wird diesen Nachzüglern empfohlen glaubhaft zu vermitteln, dass Sie planen eine TSE zu beschaffen und einzusetzen.